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TERMS OF SERVICE

TERMS OF SALE AND DELIVERY
Pflüger Safety GmbH & Co. KG
January 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.


1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 14 BGB.

2. Angebot und Auftrag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.


2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten die Warenrechnung, bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und MwSt. nicht ein.


3.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlung ist vorzunehmen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto.


4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.

5. Lieferung/Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an die Transportperson auf den Kunden über.


5.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.


5.3 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.


5.4 Kommen wir in den Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.


5.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen oder durch ein Kurierservice/Paketdienstleister erfolgt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.


6.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen.


6.3 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich der aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.


6.4 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.


6.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

7. Sachmängel

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.


7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.


7.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz bei Arglist und beim Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.


7.4 Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.


7.5 Die Werkstoffe werden, soweit nicht vom Kunden vorgeschrieben, aufgrund unserer Erfahrungen im Hinblick auf die Herstellung genannt. Unsere Empfehlung entbindet den Kunden jedoch nicht davon, die Eignung für seinen Einsatzfall zu prüfen. Das Verwendungsrisiko trägt der Kunde.


7.6 Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehlern, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, besteht keine Mängelhaftung. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Mängelhaftung.


7.7 Bei unerheblichen Mängeln stehen dem Kunden Ansprüche wegen dieser Mängel nicht zu.

8. Schadensersatz

8.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.


8.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


8.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 7.3 entsprechend.

9. Beratung, Projektierung, Planung

Beratung, Projektierung und Planung für den Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes beziehen und sie auf vollständiger schriftlicher Information des Kunden über Verwendungszweck und Einsatz in der Anlage beruhen. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für evtl. Fehler nur, wenn grobes Verschulden vorliegt. Liefert der Kunde Zeichnungen, Pläne, Daten oder sonstige Angaben, so ist er allein für deren Richtigkeit verantwortlich. Etwa dadurch entstehende Fehler gehen allein zu Lasten des Kunden.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Exportkontrolle

Wir weisen darauf hin, dass die Lieferung und Leistung außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen bei der Weiteräußerung durch den Besteller unterliegen können und unter dem Vorbehalt stehen, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Eine etwaige Listung der Ware, Technologie oder Software gemäß Anhang I der EG Dual Use-Verordnung oder einer nationalen Ausfuhrliste ist möglich. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden (z. B. Endverbleibserklärungen). Für den Kunden gilt dies auch im Falle einer mit einer Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr verbundenen eventuellen Weitergabe der Ware. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder liefert uns der Kunde, die hierfür notwendigen Unterlagen oder Informationen nicht nach angemessener Fristsetzung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bezüglich der betroffenen Teile zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. Im Falle einer Ausfuhr oder Verbringung der Ware durch den Kunden verpflichtet sich dieser, sämtliche deutschen und europäischen Vorschriften sowie alle sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zur Exportkontrolle sowie Embargos, sonstige Sanktionen gegen Personen, Unternehmen oder Institutionen, Einschränkungen gelisteter Güter oder deren kritische Verwendungszwecke zu beachten. Die Prüfung weitergehender außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Weiterveräußerung und die Beantragung etwaiger in diesem Zusammenhang erforderlicher Genehmigungen obliegt allein dem Besteller.

12. Eigentums- und Urheberrecht

 

Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch sonst in keiner Weise vom Kunden verwertet werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Bei Verletzung hat der Kunde Schadensersatz zu leisten.

13. Rechte bei Vermögensverschlechterung

 

12.1 Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.


12.2 Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und - vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt- noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist für beide Teile Neumünster.


13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Neumünster. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.


13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

15. Zuschläge

14.1 Wir berechnen Größenzuschläge. Bei der Größe XL sind es 5 %, bei XXL 10% und bei XXXL 15%.


14.2 Bei einer Abnahme von weniger als 5 Stück pro Größe berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20 % pro Stück.